Einsatzbereich
Zugang zu Maschinen und maschinellen Anlagen.
Unabhängig von der Steighöhe gilt:
- Als Absturzsicherung ist der Rückenschutz dem Steigschutz vorzuziehen (Kombination nicht erlaubt, da die Rettung von Personen durch den Rückenschutz behindert wird).
- Arbeitsmedizinische Untersuchung zur Höhentauglichkeit ( z. B. G 41), die Notwendigkeit hängt von der Gefährdungsbeurteilung (u. a. Personenkreis, Gesamtsteighöhe) zur jeweiligen Steigleiteranlagen ab.
- Ein Nachweis für die Tragfähigkeit des Untergrunds muss für jedes Bauvorhaben durch einen verantwortlichen Sachverständigen für Standsicherheit geprüft und abgenommen werden.
- Durchgangssperre (Sicherungstüre) wird immer benötigt.
- Wenn es die Zugangssituation erfordert, müssen bei Steigleitern mit Steigschutz geeignete Schutzeinrichtungen (z. B. Stahl-Abschlusstüre) gegen unbefugte Benutzung vorhanden sein.
- Für seitliche Überstiege müssen die Leiternteile höher geführt werden.
- Bei mehrzügigen Leiterzügen muss die Überschneidung des Rückenschutzes mindestens 2.000 mm betragen.
- An ungesicherten Ausstiegsstellen sind beidseitig zur Steigleiter angebrachte oder in die Ausstiegsebene geführte Geländer erforderlich.
- Spalt beim Austritt darf nicht größer als 60 – 75 mm sein.
- Antrittsmaß: Abstand Einstiegsebene bis zur ersten Sprosse 100 – 400 mm. Die Oberkante der obersten Sprosse muss sich auf gleicher Höhe mit der Lauffläche der Ausstiegstelle befinden.
- Die Spaltmaße zwischen Steigleiteranlage und Geländer dürfen maximal 120 mm betragen.
- Die Verbindung zum Steigschutz muss von einem gesicherten Standplatz aus herzustellen und zu lösen sein. Ein gesicherter Standplatz ist z. B. ein Podest mit Geländer und einem gesicherten Zugang.
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